§ 1 Name, Sitz und Gründung
1. Der Verein führt den Namen „RegiNa – RegionalNachhaltig e.V“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 72525 Münsingen
3. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
4. Seine Gründung erfolgte am 02. Dezember 2021
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§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Mitglieder/innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 3 Zweck und Aufgabe
1. Zwecke des Vereins sind:
a) Förderung der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung
b) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes
c) Förderung von internationaler Gesinnung und Völkerverständigung
d) Förderung von Kunst und Kultur
e) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger
Zwecke
f) Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutzes
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Ein regionales Netzwerk bilden, stärken und begleiten, dass sich für eine
nachhaltige Entwicklung in Orientierung an den Sustainable Development
Goals der Agenda 2030 einsetzt.
b) Regionale Akteur*innen, die bereits für eine Nachhaltige Entwicklung aktiv
sind, zu vernetzen und eine Plattform zur Verfügung stellen, um über
unterschiedliche Angebote das Prinzip Nachhaltigkeit/Nachhaltige
Entwicklung als gesamtgesellschaftliches Leitbild sichtbar zu machen und zu
stärken.
c) Das Bewusstsein von Menschen (aller Altersgruppen und aus
unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen) für ein Handeln im Sinne
einer nachhaltigen Entwicklung sowohl mit Blick auf das Individuum als auch
die Gemeinschaft zu stärken.
d) die Stärkung der regionalen Informations- und Bildungsarbeit sowie die
Unterstützung der Vernetzung und Zusammenarbeit von Akteur*innen in der
Region
e) Die Ermöglichung von Angeboten und Unterstützung auf mehreren Ebenen:
- Informationen und Bildungsangebote für die Region: Veranstaltungen
(eigene und die, anderer regionaler Akteur*innen) organisieren,
durchführen und/oder bekannt machen
- Plattform für regionale Akteur*innen und Bürger*innen schaffen:
Veranstaltungen, Produkte, Projekte, Dienstleistungen, Aktionen etc. im
Bereich der nachhaltigen Entwicklung in der Region bündeln und sichtbar
machen, Akteur*innen vernetzen, Bewusstsein schaffen
- regionale Angebote weiterdenken und neu- und weiterentwickeln.
3. Dabei sind zentral:
a) Eine Zusammenarbeit und Vernetzung/Netzwerkarbeit mit bestehenden
zivilgesellschaftlichen, sozialen, privaten, kirchlichen, wissenschaftlichen u.a.
Initiativen und Organisationen für nachhaltige Entwicklung sowie weiteren
regionalen und kommunalen Strukturen
b) Einrichtung und Betrieb einer Internet-Plattform
c) Ein lokaler oder mobiler Ort zur persönlichen Kommunikation, Austausch und
zur Erweiterung zu einem „Repair- und/oder Tauschcafe“
d) Eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zur Erfüllung der Vereinszwecke
e) Der Verein vertritt die Grundsätze der universellen Menschenrechte und tritt
für globale Solidarität und Verantwortung ein.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des
Vereins fördern möchte.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Natürliche und juristische Personen können als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden. Als ordentliche Mitglieder gelten nur natürliche
Personen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
3. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand ein schriftlicher
Aufnahmeantrag zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den gesch.ftsführenden
Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
vorzulegen.
4. Der Aufnahmeantrag kann abgelehnt werden, wenn der Vorstand durch die
Mitgliedschaft eine Gefahr für den satzungsmäßigen Zweck und die Unabhängigkeit
des Vereins sieht.
5. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen
ist, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines
Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Auflösung der juristischen
Person oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den gesch.ftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist zur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen möglich.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom gesch.ftsführenden Vorstand aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
vereinsschädigendem oder zweckschädigendem Verhalten.
b) Wegen unehrenhaften Handlungen.
4. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig.
5. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche auf das
Vereinsvermögen, sowie alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft,
einschließlich der eingezahlten Beiträge.
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§ 6 Aufgaben und Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder können an allen Angeboten und Initiativen des RegiNa –
RegionalNachhaltigkeit e.V teilnehmen.
2. Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
3. Tätigkeiten für den Verein sind in der Regel ehrenamtlich, jedoch dürfen Mitglieder
(auch der Vorstand) für besondere Leistungen für den Verein gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten (z.B.
Erstattung von Fahrt-, Telefon- und Verpflegungskosten). Darüber hinaus können
bezahlte Stellen geschaffen werden, wenn ersichtlich wird, dass die erforderlichen
Aufgaben nicht mehr über rein ehrenamtliches Engagement erfüllt werden können.
4. Die Mitglieder können sich auf folgende Weise in den Verein einbringen:
a) passive Unterstützung der Vereinsziele
Aktive Unterstützung der Vereinsarbeit durch:
b) Sammlung von Ideen zum Vereinszweck und Informationsaustausch
c) Ehrenamtliche Unterstützung der Vereinsarbeit nach persönlichen
Möglichkeiten
d) Jedes Mitglied kann nach seinen Interessen und Möglichkeiten innerhalb des
Vereinszwecks Arbeitsgruppen bilden und Projekte durchführen. Über die
Satzungsmäßigkeit neuer Arbeitsgruppen und Projekte entscheidet der Vorstand.
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§ 7 Beiträge und Spenden
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelpersonen 20,00€ / Jahr.
2. Juristische Personen zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrat in Höhe von 100,00€.
3. Freiwillige Mitgliedsbeiträge und Spenden können jederzeit entrichtet werden.
§ 8 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins gewählte Kassenprüfer*innen geprüft. Die
Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
Kassenwärt*in.
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§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der gesch.ftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der gesch.ftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei
und maximal fünf gleichberechtigten Mitglieder*innen.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt die Geschäftsordnung, die sich
der gesch.ftsführende Vorstand zu geben hat.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands legen die gewählten
Vorstandsmitglieder*innen intern selbst fest. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht
unabhängig von der Zahl seiner Ämter.
2. der Gesamtvorstand besteht aus:
a) gesch.ftsführender Vorstand
b) evtl. Beisitzer*innen oder Leiter*innen der Arbeitsgruppen
c) evtl. Warte oder Jugendvertreter*innen
Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft. Jedes Mitglied hat
gleiches Stimmrecht unabhängig von der Zahl seiner Ämter.
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§ 11 Leitung des Vereins
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus gleichberechtigten Mitglieder*innen
(Kernteam).
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch zwei
Vorstandsmitglieder*innen.
2. Dem gesch.ftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere
a) die Bewilligung von Ausgaben bis zu einer Summe von 1000 Euro für
Einzelpositionen. Summen über 1000 Euro bedürfen eines vorherigen, einfachen
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
b) die Durchführung der Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen.
c) die Aufnahme, den Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern.
d) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
3. Eine*r der Vorstandsmitglieder*innen beruft und leitet die Sitzungen
des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist
einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des
engeren Vorstandes es beantragt. Die Vorstandsmitglieder*innen haben Sitz und
Stimme in allen Sitzungen der Gruppierungen des Vereins. Er/sie sind berechtigt, in
besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als
beratende Teilnehmer/innen beizuwohnen.
4. Das laut Geschäftsordnung betraute Vorstandsmitglied trägt die Verantwortung für
die Kassengeschäfte.
Auszahlungsordnungen bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
Über die Kassenlage wird laufend im gesch.ftsführenden Vorstand berichten.
5. Den Mitgliedern des Vorstandes obliegen die Erfüllung der Aufgaben, die
sich aus der Geschäftsordnung ergeben.
76 Für die im Verein betriebenen Arbeitsbereiche bestehen Arbeitskreise oder sie
werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet. Bei Bedarf kann
er auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er
beruft. Die Struktur der Arbeitskreise werden nach dem soziogratischen Kreismodell
aufgebaut.
8. Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds bedarf des einstimmigen
Beschlusses aller Mitglieder des Gesamtvorstandes. Sie muss durch die nächste
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
9. Ehrenmitglieder, die sich aufgrund langjähriger Vorstandsarbeit verdient gemacht
haben, können an Vorstandssitzungen teilnehmen.
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§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ für alle Angelegenheiten ist die Mitgliederversammlung.
2. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder mit einer Frist
von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail)
einlädt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, wenn der Vorstand nichts
Abweichendes bestimmt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es entweder der
gesch.ftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, oder ein Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, Anträge zur Entlastung des
Vorstands mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der
1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von
Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Des Weiteren nimmt die Mitgliederversammlung die Tätigkeitsberichte des
Vorstandes, die Jahresabrechnung und Prüfberichte entgegen, genehmigt den
Haushalt und den Finanzrahmen des Vorstandes und wählt Vorstand und
Kassenprüfer.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die
Versammlungsleitung muss die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung
bekannt geben.
8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als
Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
9. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
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§ 13 Wahlen
1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Arbeitskreisleitungen und Arbeitskreisdelegierten
sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind. Die Wiederwahl ist
zulässig.
2. Für ein in der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann der
Gesamtvorstand zur kommissarischen Weiterführung der Geschäfte aus den
Reihen der Mitglieder eine*n Nachfolger*in bestellen. In der darauffolgenden
Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit
vorzunehmen, soweit nicht durch den Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl
durchzuführen ist.
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§ 14 Stimmen und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom
vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.
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§ 15 Protokollierung der Sitzungen
1. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des gesch.ftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und
Arbeitsgruppenversammlungen ist jeweils Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 16 Rechtsmittel und Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Vereinsorgane verstoßen, können nach Anhörung vom gesch.ftsführenden
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des
Vereins von bis zu einem Jahr
c) Ausschluss aus dem Verein.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
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§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel beschließt,
oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
gefordert wurde.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.